2368), ergibt sich, dass dieses Paket bzw. das darin enthaltene Heroin gestreckt war. Das sich darin befindliche Heroin wies einen Reinheitsgehalt von 26 % auf. Obwohl davon ausgegangen werden muss, dass die Qualität der übrigen Pakete, da diese nicht als gestreckt bezeichnet wurden, besser war, ist doch zu Gunsten des Beschuldigten bezüglich des gesamten Heroins von einem Reinheitsgehalt von 26 % auszugehen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat demnach als erwiesen zu gelten.