Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. 3.5. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer 2.1 des Dispositivs (Ziff. 2.2 AKS) Die Kammer schliesst sich auch hier der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an (pag. 6478 ff., S. 122-125 der Entscheidbegründung). Die Kommunikation zwischen den Geräten mit holländischen Rufnummern von R.________ und dem Beschuldigten belegt die Planung und Durchführung der Einfuhr von Heroin und Kokain (vgl. pag. 2270 ff.). Die Telefonkontrolle zeigt im Detail auf, dass anlässlich der ersten Verhaftung von U.________, welcher als Kurier fungierte, Nachrichten zwischen S.__