Zu erwähnen bleibt, dass auch R.________ in seinem Verfahren aussagte, dass eine Person namens CA.________ die R.________ zur Last gelegten inkriminierten SMS mit der holländischen Rufnummer versendet habe. R.________ sagte aus, dass am Abend des 17.06.2013 vor seiner Anhaltung CA.________ bei ihm zu Hause gewesen sei. Dies konnte die Lebensgefährtin von R.________ nicht bestätigen. Auch kannte diese keine Person namens CA.________ (pag. 2162, 2776). Die Aussagen über die Person CA.________ ähneln inhaltlich denjenigen von A.___