Am 28.04.2013 fand das bereits erwähnte „Hosensackgespräch“ zwischen der holländischen Rufnummer und der Nummer von U.________ statt. Während der aufgezeichneten sechs Minuten waren ausschliesslich die Stimmen von A.________ und AH.________ hörbar (pag. 2150). Da sich A.________ stets von der holländischen Rufnummer distanzierte und er diese Rufnummer BH.________ zuordnete, hätte BH.________ damals in Begleitung von A.________ und AH.________ sein müssen und seine Stimme hätte während der relativ langen Aufzeichnungsphase auch hörbar sein müssen.