Rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummer .________ (Hosensackhandy 2) Im Zeitraum vom 26.05.2013 bis am 06.06.2013 konnten mehrheitlich SMS-Verbindungen festgestellt werden, insbesondere zahlreiche SMS-Verbindungen zu BD.________ (pag. 5316). Fazit Das Gericht geht aufgrund der oben aufgeführten einzelnen Hinweise davon aus, dass die beiden Hosensackhandies A.________ gehörten und durch diesen benutzt worden waren.» Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an.