mit der Rufnummer .________ ergab, dass BD.________ seinerseits unter „A1.________“ die Rufnummer .________ und unter „A2.________“ die Rufnummer .________ abgespeichert hatte. Die eingetragenen Namen sind als Abkürzungen von A.________ zu verstehen. BD.________s diesbezüglichen Aussagen, dass die Polizei dies selber so eingegeben habe, sind als Schutzbehauptungen anzusehen.