Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. 3.3. Beweiswürdigung Zuordnung der «Hosensackhandies» Hierzu die Vorinstanz auf pag. 6470 ff., S. 114-116 der Entscheidbegründung: « A.________ bestreitet, dass die beiden Handies der Marke Samsung, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Hosentaschen seiner Trainerhosen sichergestellt werden konnten, ihm gehören. Vielmehr macht er geltend, dass die beiden Samsung-Geräte einem gewissen BH.________ gehören würden, welcher die Handies am Vortag der Anhaltung in A.________ s Auto liegen gelassen habe (pag. 2462). Zwar wies A.___