Die Vorinstanz führte hierzu aus (pag. 6468 ff., S. 112-114 der Entscheidbegründung): « A.________ bestritt konsequent, je überhaupt eine holländische Rufnummer besessen zu haben (pag. 2431, 2445, 2451 f., 2470, 2542, 2616). Mit der holländischen Rufnummer wurde nur mittels SMS-Nachrichten kommuniziert, weshalb eine Zuordnung des Gerätes aufgrund von Stimmerkennung nicht in Frage kommt.