Kokain auf, ebenso waren an den Hosen des Beschuldigten Kokainspuren auszumachen (pag. 2151 und 3234 ff.). Auch diese Verunreinigungen vermochte der Beschuldigte – wie bereits im Verfahren PUKI – nicht zu erklären. Zudem konnten auch im vorliegenden Fall – wie nachfolgend genauer aufzuzeigen sein wird – Drogen (Heroin und Kokain) sichergestellt werden, welche zweifelsohne eine Verbindung zum Beschuldigten aufwiesen (pag. 2152 und 3229 ff.). 3.2. Beweiswürdigung bezüglich der Zuordnung der holländischen Rufnummer +.________ Die Vorinstanz führte hierzu aus (pag.