Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso sich R.________, mit dem der Beschuldigte nachweislich engen geschäftlichen Kontakt pflegte, selbst zu Unrecht als Drogenhändler bezeichnen sollte. Dies um so mehr, als die belgische Polizei bekanntlich gegen ihn, den Bruder des Beschuldigten, ein Strafverfahren wegen Drogenhandels geführt hat und deswegen bei ihren schweizerischen Kollegen vorstellig wurde, da nach ihren Erkenntnissen sein Bruder, der Berufungsführer eben, ebenfalls in die Drogengeschäfte involviert gewesen sein dürfte. Schliesslich wies der Fingernagelschmutz des Beschuldigten erneut MDMA und