Es ist damit offensichtlich, dass es sich dabei wiederum um Schutzbehauptungen handelt. Kommt hinzu, dass der Bruder des Beschuldigten in einem SMS eindeutig erwähnte, dass er Drogengeschäfte betrieb: «Sauf si je reste avec toi en Suisse et je perds ma société comme narcotrafiquant…» (pag. 2642). Der Beschuldigte vermochte auf diesen Vorhalt nichts vorzubringen. Einerseits machte er Erinnerungslücken geltend, andererseits behauptete er, es sei effektiv um Autohandel gegangen (pag. 2642). Diese Beteuerungen sind völlig unglaubhaft.