51 Beschuldigten vorliegend vorgebrachte Schutzbehauptung stark an diejenige, welche er bereits schon im Rahmen der Aktion PUKI vorbrachte. Auch dort verwies er zu seiner Verteidigung auf andere angebliche geschäftliche Beziehungen, nämlich den Handel mit gezinkten Karten und Würfeln. Auch dazu konnte der Beschuldigte damals keine näheren Angaben machen. Es ist damit offensichtlich, dass es sich dabei wiederum um Schutzbehauptungen handelt.