Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat. Angesichts der dem Beschuldigten vorgelegten belastenden Fakten ist jedoch erstaunlich, dass er keine Ausführungen zum angeblichen Autohandel zu machen vermag und auch zu keinem Zeitpunkt versuchte, seine diesbezüglichen Angaben mit Beweismitteln zu untermauern. Es wäre angesichts dieser Situation zu erwarten gewesen, dass solche Angaben erfolgen würden. Weder er selber noch die Abklärungen der Polizei ergaben auch nur einen einzigen Hinweis auf den angeblichen Fahrzeughandel. Zudem erinnert die vom