3. Beweiswürdigung 3.1. Im Allgemeinen Obwohl der Beschuldigte auch bezüglich der Vorwürfe im Rahmen von PUKI II seine Involvierung bestreitet, erachtet die Kammer dessen Beteuerungen als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, wieso die Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit seinem Bruder einen Autohandel betrieben habe, nicht glaubhaft sind. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat.