Bezüglich des Vorbringens der Verteidigung, U.________ hätte vor Gericht einvernommen werden müssen, ist festzuhalten, dass U.________ sowohl alleine als auch in Konfrontation mit dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger einvernommen wurde und die gesetzlichen Anforderungen damit erfüllt sind. Insbesondere wurde das Recht des Beschuldigten auf Konfrontation gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, wieso U.________ durch das Gericht noch einmal hätte einvernommen werden müssen.