Vielmehr sind sie durch polizeiliche Beobachtungen und weitere objektive Beweismittel belegt. So konnte die Polizei am Tag der Verhaftung von U.________ beobachten, dass es zu einem Treffen zwischen ihm, T.________ und dem Beschuldigten (und weiteren Personen) im Restaurant BI.________ gekommen war (pag. 4810). Der Beschuldigte konnte denn auch nicht schlüssig erklären, wieso es zu diesem Treffen gekommen war bzw. worum es dabei gegangen ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bestätigt zudem auch die Telefonkontrolle die Aussagen von U.________. Bezüglich des Vorbringens der Verteidigung, U.