50 belasten wollen, hätte er die Aussage verweigern bzw. keine Angaben zu Drittpersonen machen müssen. Ihm wäre es offen gestanden, lediglich seine eigene Beteiligung einzugestehen. Es ist davon auszugehen, dass ihm das abgekürzte Verfahren auch unter diesen Umständen offen gestanden wäre, stellt die Belastung von Mittätern doch keine Voraussetzung für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens dar. Gerade das Geständnis bezüglich seiner eigenen Täterschaft – U.__