Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Dem Beschuldigten ist jedoch insoweit zu folgen, als offensichtlich ist, dass die Aussagen U.________s nicht vollumfänglich glaubhaft sind, und er insbesondere weitere Beteiligte zu schützen versuchte. Dies wird denn auch durch die Vorinstanz zu Recht anerkannt. Hingegen erachtet die Kammer die Aussagen von U.________ in Bezug auf den Beschuldigten als glaubhaft. Es sind nach Ansicht der Kammer keine Gründe ersichtlich, wieso er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Hätte er niemanden