Es fällt jedoch auf, dass U.________ nur gerade das zugab, was ihm aufgrund der Sicherstellung der Drogen eindeutig nachgewiesen werden konnte. Aussagen zu weiteren Auftraggebern und Hintermännern oder weiteren Transporten machte er keine, resp. stellte diese in Abrede. Er erweckte so den Anschein, als wollte er weitere Beteiligte schützen. Auch seine Ausführungen zum Beweggrund für seine Reise in die Schweiz sind nicht glaubwürdig.»