Die Aussagen U.________s in Bezug auf Vorfall vom 11.05.13 sind insoweit glaubwürdig, als er aussagte, dass er sich mit A.________, T.________ und einem Dritten im Restaurant BI.________ getroffen habe, anschliessend T.________ und dem Dritten nachgefahren sei, bei T.________ zwei Pakete abgeholt habe und diese im Auftrag A.________ s nach Grenchen hätte bringen sollen. Seine Aussagen stimmen sowohl mit den Observationsergebnissen wie auch mit den sichergestellten Drogen und den vorgängig aufgezeichneten Gesprächen zwischen A.________ und R.________ überein. Das Gericht stützt sich diesbezüglich auf seine Aussagen ab.