Da U.________ den Beschuldigten erheblich belaste, hätte er zudem durch das Gericht einvernommen werden müssen. Die Vorinstanz hat die Aussagen von U.________ wie folgt gewürdigt (pag. 6461 ff., S. 105-108 der Entscheidbegründung): «Aussagen U.________ gab bereits bei der ersten Einvernahme zu, dass er die am 11.05.2013 in seinem Opel Vectra gefundenen und sichergestellten Kokain- und Heroinpakete im Auftrag von A.________ bei T.________ abgeholt habe (pag. 3041). U.________ gab an, dass er die beiden Pakete zu einer unbekannten Frau in Grenchen SO hätte transportieren sollen. Für diesen Transport hätte er von A.________ CHF 600.00 erhalten (pag. 3041).