47 Beschuldigten unter Umständen entlastet hätte, sei zudem nicht untersucht worden. Eine Auswertung hätte gezeigt, wer U.________ tatsächlich den Transportauftrag erteilt habe. U.________ habe zudem nachweislich gelogen, als er angegeben habe, dass BG.________ eine Frau sei. Bei der unter diesem Namen abgespeicherten Rufnummer habe es sich jedoch um die Nummer eines Drogenlieferanten gehandelt. Zudem habe U.________ wahrheitswidrig abgestritten, S.________ zu kennen. Es sei offensichtlich, dass er diesen zu schützen versucht habe. Da U.______