2.3. Subjektive Beweismittel und Würdigung dieser Aussagen Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die folgenden Aussagen des Beschuldigten und weiterer involvierter Personen vor, welche durch die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst wiedergegeben und gewürdigt wurden: - Aussagen des Beschuldigten (pag. 6438 ff., S. 82-105 der Entscheidbegründung); - Aussagen T.________ (pag. 6461, S. 105 der Entscheidbegründung); - Aussagen U.________ (pag. 6461 ff., S- 105-108 der Entscheidbegründung); - Aussagen R.__