5286). Das Zwangsmassnahmengericht hatte dessen Einsatz mit Entscheid vom 3. Juni 2013 genehmigt (pag. 5292 ff.) und ausgeführt, dass die Massnahme unter Art. 273 Abs. 1 lit. b StPO zu subsumieren sei, stelle die Rufnummer eines Telefonanschlusses als Adressierungselement doch ein Verkehrsdatum dar. Dies habe insbesondere deshalb zu gelten, weil der Eingriff in die Geheimsphäre der betroffenen Person mit derjenigen der rückwirkenden Telefonüberwachung nach Art. 274 StPO übereinstimme bzw. gar weniger schwer wiege (pag. 5293). Diesen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts ist zu folgen.