Auch bezüglich dieser Vorwürfe überzeugen jedoch die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich, weswegen grösstenteils darauf verwiesen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit des komplexen Sachverhalts – insbesondere in Bezug auf die durch den Beschuldigten und die Mittäter verwendeten Mobiltelefongeräte bzw. Simkarten – werden die Feststellungen der Vorinstanz teils wörtlich zitiert.