Auf die relevanten Beweise wird im Folgenden näher einzugehen sein. Auch bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Aktion PUKI II setzt sich der Beschuldigte nicht detailliert mit den überzeugenden Vorbringen der Vorinstanz auseinander. Er bestreite die Vorwürfe und macht im Wesentlichen geltend, dass der Belastungszeuge, U.________, nicht glaubhaft sei und ihn zu Unrecht belaste. Auf diese Argumente wird im Folgenden detailliert einzugehen sein. Auch bezüglich dieser Vorwürfe überzeugen jedoch die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich, weswegen grösstenteils darauf verwiesen werden kann.