5. Fazit Beweiswürdigung der Aktion PUKI Die Kammer geht unter Berücksichtigung des Erläuterten von einer Menge von ca. 2‘027 Gramm reinen Heroins aus, welches durch den Beschuldigten gekauft wurde bzw. zu dessen Kauf der Beschuldigte Anstalten getroffen hat. Darin nicht enthalten sind die Bezüge des Beschuldigten, bei denen auf eine unbestimmte Menge Heroingemisch erkannt wurde. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden dabei die Ver-