Bezüglich dieses Sachverhalts ist anzumerken, dass J.________ durch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 3760). Der hier angeklagte Sachverhalt unterscheidet sich insbesondere dadurch von den anderen, als vorliegend ein Heroinmuster gefunden und ausgewertet werden konnte, und der Übergeber dieses Heroinmusters, AK.________, den Beschuldigten insofern erheblich belastet, als er bestätigt, dass er dem Beschuldigten das Heroinmuster übergeben und dieser das Muster bei der Autowaschanlage getestet habe (pag. 1701). Die vorhandenen Beweismittel wiegen vorliegend also schwer.