42 konnte und auch keine nachgängigen Hinweise auf die Aushändigung der Lieferung vorliegen, ist entsprechend der Würdigung durch die Vorinstanz noch von einem Anstaltentreffen zum Erhalt von einem Kilogramm Heroingemisch auszugehen. 4.18. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.17 des Dispositivs (Ziff. 1.13 AKS) Die Kammer schliesst sich erneut den folgenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 6432f., S. 76f. der Entscheidbegründung): « Am 04.11.2010 um 17:03 Uhr erhielt A.___