Wie erwähnt, haben der Beschuldigte und «AN.________» bis anhin noch keine Drogengeschäfte zusammen getätigt, weshalb noch keine offenen Schulden bestanden haben können und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass die erwähnten Beträge unter Verrechnung von Forderungen etc. zustande kamen. Da es sich um einen Erstkontakt handelte, muss davon ausgegangen werden, dass die Lieferung des Heroins nur gegen Barzahlung erfolgte. Es ist damit von einer grossen Menge, einem hohen Preis und entsprechend von guter Qualität auszugehen. Die Kammer erachtet es daher als erwiesen, dass der Beschuldigte ein Kilo Heroin mit einem Reinheitsgrad von 31 % beziehen wollte.