Die vorliegenden Tathandlungen fanden im Rahmen eines Erstkontakts zwischen dem Beschuldigten und J.________ einerseits, und der unbekannten «AN.________» anderseits statt. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beteiligten noch fremd waren, waren sie gezwungen, die Vertragsverhandlungen über den Kauf von Heroin verhältnismässig offen zu führen. «AN.________» nannte einen Preis von CHF 29‘000.00. Die 1. Strafkammer, welche J.________ verurteilte, ging von einer Menge von einem Kilo aus und führte aus, dass es sich zwar um einen sehr hohen Preis handle, dies jedoch von «AN.________» selbst auch so bestätigt worden sei (pag.