Es dürfte sich kaum als lohnend erweisen, als Zwischenhändler einen derartigen Aufwand für kleinere Mengen zu betreiben. Der Sachverhalt hat damit mit oben erwähnter Präzisierung als erwiesen zu gelten. 4.17. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.16 des Dispositivs (Ziff. 1.12 AKS) Im Folgenden werden – zur besseren Übersichtlichkeit des etwas komplexeren Sachverhalts – die nachfolgenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollständig wiedergegeben (pag. 6430 ff., S. 74-76 der Entscheidbegründung): « Am 26.10.2010 trat J.________ mit „AN.________“ in Kontakt, deren Telefonnummer er zuvor beim nicht weiter identifizierten K.___