Nach Ansicht der Kammer hat der Sachverhalt zwar grundsätzlich als erwiesen zu gelten, doch liegen konkrete Hinweise auf die gehandelte Menge auch hier keine vor, womit auch der Reinheitsgrad offen bleiben kann. Es sei jedoch erneut darauf hingewiesen, dass es sich sowohl beim Beschuldigten als auch bei PUKI-011 um Zwischenhändler gehandelt hat, die beide das Heroin weiter verkauft haben. Damit ist klar, dass es um erhebliche Mengen von mindestens durchschnittlicher Qualität gegangen sein muss. Es dürfte sich kaum als lohnend erweisen, als Zwischenhändler einen derartigen Aufwand für kleinere Mengen zu betreiben.