39 dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer in den Handlungen des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht gerade noch keine strafbare Handlung zu erkennen vermag. Es ist somit auch nicht von einem Anstaltentreffen auszugehen, weswegen diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat. 4.16. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.15 des Dispositivs (Ziff. 1.11 AKS) Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung weitgehend an (pag. 6429f., S. 73f. der Entscheidbegründung)