Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat damit grundsätzlich als erwiesen zu gelten. Demgegenüber ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht belegt, dass der Beschuldigte am 6. Oktober 2010 Anstalten zur Veräusserung einer unbekannten Menge Heroingemisch an I.________ und N.________ traf. Der Beschuldigte schrieb zwar I.________ und N.________ (als Drogenabnehmer) eine SMS; dass es tatsächlich zu einem Kontakt kam bzw. die SMS übermittelt und gelesen wurde, ist jedoch nicht belegt. Keiner der Beiden reagierte auf die Nachricht. Bereits an