__ gekaufte Menge liegen keine vor, womit sich auch Ausführungen zum Reinheitsgrad erübrigen. Es ist allerdings festzuhalten, dass es dabei nach Ansicht der Kammer um namhafte Mengen gegangen sein muss, da der Beschuldigte als Zwischenhändler tätig war und bekanntlich auch AI.________ üblicherweise mit Heroinmengen nicht unter 500 Gramm handelte. Hinzu kommt, dass das bei AI.________ bezogene Heroin an mindestens zwei Abnehmer geliefert wurde. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat damit grundsätzlich als erwiesen zu gelten.