weiterverkauft hat. Weiter erachtet es die Kammer beweismässig als erwiesen, dass der Beschuldigte am 8. Oktober 2010 einen Teil des bei AI.________ bezogenen Heroins an PUKI- 011 verkaufte. Die diesbezüglich relevanten Telefongespräche sind auf pag. 1111 ff. zu finden. Demnach forderte PUKI-011 den Beschuldigten auf, ihm den Jungen vorbeizuschicken (pag. 1111). In der Folge wurde der Läufer PUKI-027 tatsächlich damit beauftragt, zu PUKI-011 zu fahren (pag. 1116). Dass es zum Treffen und zur Übergabe des Heroins gekommen ist, ergibt sich daraus, dass sich der Läufer im Anschluss an das Treffen wieder beim Beschuldigten meldete: