___ unmittelbar nach diesem Treffen in Olten nach Bern zu N.________ schickte und ihm dessen Wohnadresse mitteilte (pag. 581). Aus den Gesprächen ergibt sich, dass der Läufer das, was er in Olten abgeholt hatte, zumindest teilweise an N.________ überbrachte: «Hey, soll ich bringe, was geblieben ist, oder?» (pag. 1248), woraufhin der Beschuldigte antwortete: «Eben, ja, das was Du in Ordnung gebracht hast» (pag. 1249). Die Kammer erachtet es daher erwiesen, dass der Beschuldigte bei AI.________ in Olten Heroin bezogen und dieses dann zumindest teilweise an N.________ weiterverkauft hat.