bei diesem vorbeischickte (pag. 574-578). Dass es bei diesem Treffen um den Kauf von Heroin durch den Beschuldigten gegangen ist, ergibt sich daraus, dass zwischen dem Beschuldigten und AI.________ bezüglich des Heroins zweifelsohne eine Geschäftsbeziehung bestanden hat und der Beschuldigte seinen Läufer zum Transport von Drogen einsetze und kein anderer Grund für ein derart kurzes Treffen zwischen AI.________ und dem Läufer des Beschuldigten ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinen Läufer F.________ unmittelbar nach diesem Treffen in Olten nach Bern zu N._