Zwar deuten die Gespräche rund um das Streckverhältnis der Drogen darauf hin, dass es tatsächlich um 500 Gramm Heroin gegangen sein dürfte, doch ist es nach Ansicht der Kammer nicht möglich, eine klare und eindeutige Schlussfolgerung zu ziehen, weswegen von einer unbekannten Menge auszugehen ist. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat damit bezüglich des Verkaufs als erwiesen zu gelten. Der Reinheitsgrad kann – da für die Strafzumessung nicht relevant – offen gelassen werden.