Diesbezüglich hat daher ein Freispruch zu erfolgen. Da die an PUKI-099 verkaufte Menge durch die Vorinstanz aufgrund der Person des Lieferanten hergeleitet wurde, ist zu prüfen, ob andere Hinweise auf die Menge auszumachen sind. Diese Frage ist vorliegend zu verneinen. Zwar deuten die Gespräche rund um das Streckverhältnis der Drogen darauf hin, dass es tatsächlich um 500 Gramm Heroin gegangen sein dürfte, doch ist es nach Ansicht der Kammer nicht möglich, eine klare und eindeutige Schlussfolgerung zu ziehen, weswegen von einer unbekannten Menge auszugehen ist.