Der Übersetzer merkte an, dass Ora Uhr bedeute, und dass damit evtl. Olten gemeint sein könnte. Weiter ist im Telefongespräch vom alten Haus die Rede, wobei auch hier die Vermutung, dass es sich dabei um die Wohnung von AI.________ handeln könnte, vom Übersetzer stammt (pag. 567). Weiter Hinweise sind nicht auszumachen, weswegen es die Kammer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht als erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte das Heroin tatsächlich, wie in der Anklageschrift festgehalten, in Olten zu einer Menge von 500 Gramm bezogen hat. Diesbezüglich hat daher ein Freispruch zu erfolgen.