Hingegen erachtet es die Kammer nicht als erwiesen, dass der Beschuldigte das Heroin über AI.________ bezogen hat. Entsprechende Hinweise fehlen in der Telefonkontrolle. Zwar wurden Äusserungen getätigt, welche eine solche Vermutung stützen, dabei handelt es sich jedoch nur um wage Vermutungen des Übersetzers. Die Vorinstanz stützte ihre Vermutung darauf, dass der Beschuldigte seinen Läufer aufforderte: «Kannst du bei dem Freund, bei der Ora». Der Übersetzer merkte an, dass Ora Uhr bedeute, und dass damit evtl. Olten gemeint sein könnte.