B.II.1.11 des Dispositivs (Ziffer 1.9 AKS) Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wonach es aufgrund der abgehörten Telefongespräche (pag. 567-569 und 1386 ff.) als erwiesen zu gelten hat, dass es am 29. September 2010 zu einer Drogenlieferung nach Rüschlikon kam, vollumfänglich an (pag. 6427f., S. 71f. der Entscheidbegründung). Es lässt sich nachvollziehen, dass der Beschuldigten seinen Läufer zu PUKI-099 lotste und es anschliessend zum Treffen zwischen den beiden kam (pag. 1392f.).