37 reits erwähnt, geht die Argumentation des Verteidigers, wonach mit Blick auf den Anklagegrundsatz von dem in der Anklageschrift festgehaltenen Reinheitsgrad von unter 0,1 % ausgegangen werden müsse, unter diesen Umständen fehl. Bereits die Anklageschrift geht von einem Anstaltentreffen zur Einfuhr von Heroin ev. von einem Versuch zur Einfuhr aus, und nicht von einem vollendeten Drogendelikt bezüglich 3‘500 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von unter 0,1 %. 4.14. Beweiswürdigung bezüglich B.II.1.11 des Dispositivs (Ziffer 1.9 AKS)