Die Involvierung des Beschuldigten ergibt sich zudem auch aus den Ereignissen rund um die Bezahlung des Heroins. J.________ bot am 22. September 2010 die Zahlung von Euro 20‘000.00 an und erkundigte sich bei „AM.________“, ob er für diesen Preis 5 Kilo Heroingemisch erhalten könnte (pag. 605). Dabei handelt es sich exakt um diejenige Summe, welche durch den Beschuldigten am 24. September 2010 umgerechnet in CHF auf sein Konto einbezahlt und anschliessend in Euro wieder bezogen wurde (pag. 3444). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte den Bancomaten nutzte, um Bargeld in grosser Menge in Euro zu wechseln.