36 welcher unzählige Gespräche geführt haben soll. Diese spärlichen telefonischen Kontakte des Beschuldigten würden gegen seine Involvierung sprechen. Dem ist entgegen zu halten, dass J.________ mit dem Beschuldigten zusammen handelte und – wie auch nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – dem Beschuldigten hierarchisch untergeordnet war. Dies ergibt sich auch daraus, dass J.________ persönlich die Gespräche führte, während der Beschuldigte im Hintergrund blieb. Die Involvierung des Beschuldigten ergibt sich zudem auch aus den Ereignissen rund um die Bezahlung des Heroins.