Die Analyse des beschlagnahmten Pulvers ergab, wie bereits ausgeführt, dass es sich vorwiegend aus Koffein-Paracetamol mit einem Heroinanteil von < 0.1% und somit um Streckmittel handelte. Aus den Telefongesprächen, den getätigten Aufwendungen, den intensiven Vorverhandlungen und Vorbereitungen sowie der Anzahlung von 20‘000.00 Euro in bar kann jedoch geschlossen werden, dass es A.________ und J.________ nicht darum ging, Streckmittel einzuführen, sondern Heroin. Aus den aufgezeichneten Gesprächen geht hervor, dass A.________ und J.________ eine gute Heroinqualität erwarteten.