35 4.13. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.10 des Dispositivs (Ziff. 1.8 AKS) Die Vorinstanz gelangte – nach ausführlicher Würdigung der ihr vorliegenden Beweise (pag. 6423 ff., S. 67-70 der Entscheidbegründung) – zu folgendem Beweisergebnis (pag. 6426f., S. 70f. der Entscheidbegründung): «Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich fast hörspielartig, wie J.________ mit dem nicht weiter identifizierten AM.________ über den Transport und die Einfuhr von rund drei Kilogramm Heroingemisch in die Schweiz verhandelte und dabei zusammen mit A._