1.7.3 AKS) Die Vorinstanz hat anhand der Telefonkontrolle die Ereignisse, welche rund um bzw. vor der Verhaftung von I.________ stattfanden, zutreffend dargelegt und gewürdigt; darauf wird verwiesen (pag. 6421 ff., S. 65-57 der Entscheidbegründung). Auch wenn der Beschuldigte jegliche Verbindung zu I.________ bestreitet, steht doch aufgrund der vorhandenen Telefongespräche fest, dass er seinen Läufer in die Wohnung von I.________ schickte und ersteren schliesslich – nachdem I.________ die Qualität des Stoffes monierte – zurückschickte, um das Heroingemisch wieder abzuholen (pag.